Vor einem Amtsgericht in Brandenburg fand heute um 13:30 Uhr eine Verhandlung über eine nicht ausgezahlte Teilkaution in Höhe von 389,36 € statt. Die Mieterin (Klägerin) hat keine Rechtschutzversicherung und trägt daher alle Kosten selbst. Schon der Termin vom 17. Dezember 2020 wurde aufgrund des Lockdowns II auf heute den 14. Januar 2021 verschoben. Aufgrund der Verlängerung des Lockdowns bis zum 31.01.2021 hat die Mieterin um Terminverlegung gebeten, da sie aufgrund entsprechender Erkrankungen der Risikogruppe zuzuordnen ist. Das Gericht hat diesen Antrag zurückgewiesen. Daraufhin hat die Mieterin unter Beifügung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einen zweiten Antrag auf Terminverlegung gestellt. Nach einer Operation vom 05.01.2021 geht diese Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zunächst bis zum 19.01.2021 (Bescheinigung liegt uns vor). Infolge des zweiten Antrags mit Übersendung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist die Mieterin heute gegen 9:30 Uhr informiert worden, dass sie zu dem Termin zu erscheinen hat und dies nach einer kürzlich durchstandenen Lungenentzündung. Der Fahrweg beträgt ca. 50 km. Der Lebensgefährte muss zusätzlich als Fahrer fungieren, um die Anwesenheit zu gewährleisten. Die Entscheidung des Richters ist wenig nachvollziehbar, da Leib und Leben der zur Verhandlung zu erscheinenden Personen insgesamt stark gefährdet sind. Und wenn die Informationen aus der Runde der Ministerpräsidenten unter Vorsitz der Kanzlerin richtig sind und die Gefährdungslage dramatische Entwicklungen unter Berücksichtigung von ca. 1000 Toten pro Tag erkennen lässt, dann ist die Entscheidung des Richters weder angemessen noch in Einklang mit den Artikeln 1 und 2 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland zu bringen. Auch die Einschränkung der Bürger nach Artikel 11 wird hier von dem Gericht gering geschätzt. Die Artikel 18 und 19 sind nach rechtlicher Prüfung in diesem Fall nicht anwendungsfähig. Unter Abwägung aller Güter und unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit der Mittel erscheint die Anordnung des Gerichts den Erlassungen des Infektionsschutzgesetzes und den besonderen Ausführungen der Ministerrunde entgegenzustehen. Die Ignoranz des Gerichts könnte tatsächlich von einer schweren Erkrankung bis hin zum Tode führen. Das kann nicht verhältnismäßig sein. Dieses Verfahren führt zu dem Zitat von Molière (Die Späße des Scapin): „Prozessieren müssen heißt auf dieser Welt schon verdammt sein.“
Die richterliche Unabhängigkeit steht nach dem uns vorliegenden Fall über dem Grundgesetz
Titel:
Die richterliche Unabhängigkeit steht nach dem uns vorliegenden Fall über dem Grundgesetz
Art:
Pressemitteilung
Nummer:
04/2021
Veröffentlicht am:
17. Januar 2021
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