• Startseite
  • Der Verein
  • Termine
  • Galerie
  • Rat und Tat
  • Klarsicht
  • BI – Hunderegister
  • Spenden
  • Sponsoren
  • Kooperationen
  • Presse
  • Cookie
  • Datenschutz
  • Impressum
  • Satzung

    SPANDAUER MIETERVEREIN für Verbraucherschutz e.V.
    in BERLIN und BRANDENBURG

    Im Spektefeld 26 • 13589 Berlin • Telefon: 030/ 81 85 27 20 oder 0176/ 39 11 01 37

    Satzung

    Die Satzung wurde am 17. Oktober 2008
    beschlossen.
    Eingetragen in das Vereinsregister am 12. Dezember
    2008 unter der Nummer: VR 28270 B.

    Geändert am 16. April 2010, 22. April 2013, am 10. Juni
    2015 und zuletzt geändert am 16. Oktober 2021.

    § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

    Der Name des Vereins lautet: Spandauer Mieterverein für Verbraucherschutz e.V.
    Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts
    Berlin-Charlottenburg eingetragen.
    Der Verein hat seinen Sitz in Berlin-Spandau.
    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

    § 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

    a) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige
    Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte
    Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos
    tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er wird ehrenamtlich geführt.
    Der Verein bezweckt die Wohnungs- und Mietenpolitik
    sozialkritisch zu begleiten und gerade auch die hilfsbedürftigen und sozialschwachen
    Mitbürger auf Bildungsveranstaltungen und Seminaren
    zu fördern, damit sich diese in allen Mietangelegenheiten selbst orientieren können, um sich dann selbst vor
    Benachteiligungen zu schützen.

    b) Der Verein sieht es als seine soziale Aufgabe an,
    durch Volksbildungsveranstaltungen in öffentlichen
    Foren die Fortbildung zu ermöglichen und weiter zu
    entwickeln.
    Diese Angebote sind grundsätzlich für die Allgemeinheit
    zugänglich, sie dienen auch der Förderung des Verbraucherschutzes in allen Angelegenheiten.
    Zu den Aufgaben gehört es auch Hilfebedürftige,
    Einzelne und die Allgemeinheit im Besonderen zu
    schützen durch Öffentlichkeitsarbeit vor Willkür und
    Überforderungen im Allgemeinen.
    Darüber hinaus wird der Verein durch einen Rechtsanwalt, der die erforderlichen Genehmigungen entsprechend des Rechtsberatungsgesetzes inne hat, eine
    kostenlose qualifizierte Schuldnerberatung für Hilfesuchende zur Vermeidung von Überschuldung und der
    schwerwiegenden Folgen durchführen lassen. Zur
    besonderen Aufgabenstellung gehört es auch mit
    Behörden und Verbänden zusammen zu arbeiten und
    im Rahmen der Notwendigkeit verstärkt eine qualifizierte Öffentlichkeitsarbeit durchzuführen.

    c) Parteipolitisch und religiös ist der Verein neutral.

    § 3 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

    1. Jede natürliche Person kann durch schriftliche Beitrittserklärung Mitglied werden. Jedes Mitglied erhält
    einen Mitgliedsausweis.

    2. Die Mitgliedschaft endet

    a) durch schriftliche Kündigung
    b) durch Ausschluss
    c) durch Tod

    3. Die Kündigung der Mitgliedschaft muss schriftlich
    gegenüber dem Vorstand erfolgen. Die Kündigung wird
    wirksam zum Ende des Kalenderjahres.
    Sie muss spätestens zum 30. September eingegangen
    sein.
    Die früheste mögliche Kündigung ist im Folgejahr
    des Eintrittsjahres möglich.

    4. Der Ausschluss erfolgt durch das Präsidium bei
    vereinsschädigendem Verhalten oder bei Nichtzahlung
    des Jahresbeitrages, wenn er länger als drei Monate vor
    dem Ausschluss überfällig ist. Die Mitgliedschaft ruht, so
    lange der Beitrag nicht gezahlt ist. Eine Rückgewähr von
    Beiträgen oder Spenden ist ausgeschlossen. Die Beitragspflicht bleibt bis zum Ende der Mitgliedschaft
    bestehen.

    5. Gegen den Ausschlussbeschluss ist die Berufung
    beim Vereinsausschuss zulässig.
    Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zugang
    des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden.
    Vor dem Vereinsausschuss ist dem Mitglied Gelegenheit
    zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.

    6. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen für
    das Mitglied alle Ansprüche aus der Mitgliedschaft.

    § 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

    1. Das Journal für Mieter und Verbraucher
    „KLARSICHT“ ist die offizielle Vereinszeitschrift und
    erscheint halbjährlich. Zuständig hierfür ist der Vereinsausschuss.

    2. Bei der Aufnahme eines Mitgliedes wird eine
    Aufnahmegebühr fällig und darüber hinaus zahlt er
    einen Mitgliedsbeitrag für das laufende Kalenderjahr.
    Die Höhe der Aufnahmegebühr bzw. des Jahresbeitrages setzt die Mitgliederversammlung in einer Gebührenund Beitragsordnung fest. Der Verein ist berechtigt,
    Aufwandspauschalen von seinen Mitgliedern zu erheben und diese sind in der Gebühren- und Beitragsordnung festgesetzt.
    Die Höhe der Beiträge kann mit Wirkung für das nächste
    Kalenderjahr von der Mitgliederversammlung in der
    Gebühren- und Beitragsordnung geändert werden.
    Dies muss bis zum 30.06. des laufenden Geschäftsjahres
    erfolgen.
    Ermäßigte Beiträge oder Erlassungen können vom
    Vereinsausschuss gewährt werden.
    Die Mitglieder haben die Möglichkeit, über den festgesetzten Vereinsbeitrag hinaus, freiwillige Zahlungen zu
    leisten.
    Diese Beträge sind den allgemeinen Vereinszwecken
    nach zu verwenden.

    3. Die Mitglieder haben die Möglichkeit, eine kostenlose Erstberatung in der Geschäftsstelle durch Rechtsanwälte, die dem Verein angehören, in Anspruch zu
    nehmen.

    § 5 Vereinsorgane

    Organe des Vereins sind:
    1.das Präsidium
    2. der Vorstand
    3. der Vereinsausschuss
    4. die Revisoren
    5. die Mitgliederversammlung

    § 6 Das Präsidium

    a. Das Präsidium besteht aus acht von der Mitgliederversammlung zu wählenden Mitgliedern, einschließlich des Präsidenten und den 2 Stellvertretern

    1) dem/der Präsidenten/in
    2) dem/der 1. Vize-Präsidenten/in
    3) dem/der 2. Vize-Präsidenten/in
    4) den weiteren fünf Präsidiumsmitgliedern
    Jedes Präsidiumsmitglied wird auf der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt.

    b. Der Präsident und die beiden Vize-Präsidenten
    bilden den Vorstand gemäß § 26 BGB. Der Präsident
    vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich
    allein, die beiden Vize-Präsidenten vertreten gemeinsam. Im Innenverhältnis sollen die Vize- Präsidenten von
    der Vertretungsbefugnis nur für den Fall der Verhinderung des Präsidenten Gebrauch machen.
    c. Die Präsidiumsmitglieder werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Das Präsidium bleibt
    beschlussfähig, so lange mindestens fünf Mitglieder ihm
    angehören. Wird die Anzahl unterschritten, sind Nachwahlen erforderlich.
    d. Die Abwahl von Präsidiumsmitgliedern ist aus
    wichtigem Grund nur durch die Mitgliederversammlung
    möglich.
    e. Dem Präsidium obliegt die Außendarstellung und
    Öffentlichkeitsarbeit des Vereins.
    f. Das Präsidium überwacht die Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins und stellt Mitarbeiter ein.
    g. Das Präsidium beruft die Mitgliederversammlung
    unter Vorlage einer Tagesordnung ein.
    h. Das Präsidium überwacht die Arbeit des Vorstandes.
    i. Das Präsidium erstellt den Jahresbericht.
    j. Das Präsidium hält regelmäßig Sitzungen ab und
    gibt sich zur Durchführung seiner Aufgaben eine Geschäftsordnung.
    k. Das Präsidium kann Personen, die sich um den
    Verein verdient gemacht haben, durch Ernennung zum
    Ehrenpräsidenten oder Ehrenmitglied, sowie durch
    Verleihung von Auszeichnungen ehren.
    Das Präsidium legt in Zusammenarbeit mit dem Vorstand die Ehrenordnung fest.
    l. Die Präsidiumsmitglieder können im Rahmen ihrer
    Geschäftsführung für den Verein nur bei Vorsatz und
    grober Fahrlässigkeit in Regress genommen werden. Die
    Entscheidung hierüber obliegt ausschließlich der Mitgliederversammlung.

    § 7 Der Vorstand

    1. Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern

    a) dem/der Vorsitzenden/in
    b) dem/der ersten Stellvertreter/in
    c) dem/der zweiten Stellvertreter/in
    d) dem/der Schatzmeister/in
    e) dem/der Schriftführer/in
    f) einem Vertreter des Präsidiums
    Jedes Vorstandsmitglied wird auf der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt.
    2. Die Vorstandsmitglieder werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
    Der Vorstand bleibt beschlussfähig, so lange mindestens
    drei Mitglieder ihm angehören.
    Wird diese Anzahl unterschritten, muss unverzüglich für
    den Rest der Wahlzeit vom Vereinsausschuss ein
    kommissarisches Vorstandsmitglied für den Rest der
    Amtszeit gewählt werden.
    3. Die Abwahl von Vorstandsmitgliedern ist aus wichtigem Grund durch die Mitgliederversammlung möglich.
    4. Der Vorstand bereitet die Geschäfte und die Beschlussfassungen in wichtigen Vereinsangelegenheiten
    vor, soweit diese nicht vom Vereinsausschuss, dem
    Präsidium erfolgen müssen oder der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
    Beschlüsse sind zu protokollieren.
    a. Zur Wohnungs- und Mietenpolitik kann der Vorstand Arbeitsgruppen bilden.
    b. Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlung
    vor.
    c. Der Schatzmeister leitet die Buchführung und legt
    den Finanzbericht vor.
    d. Der Vorstand hält regelmäßige Sitzungen ab, diese
    sind mindestens mit einer Frist von 7 Tagen einzuberufen. Der Vereinsausschuss wird den Erfordernissen
    entsprechend vom Vorstand einberufen. Der Vorstand
    ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Die Vorstandsbeschlüsse werden
    mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit
    entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, die Beschlüsse sind zu protokollieren.
    e. Die Vorstandsmitglieder können im Rahmen ihrer
    Geschäftsführung für den Verein nur bei Vorsatz und
    grober Fahrlässigkeit in Regress genommen werden.
    Die Entscheidung hierüber obliegt ausschließlich der
    Mitgliederversammlung.
    Zur Durchführung seiner Aufgaben gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung.

    § 8 Wählbarkeit

    In den Mitgliederversammlungen können alle anwesenden Mitglieder an den Wahlen des Präsidiums,
    Vorstandes und der Beisitzer für den Vereinsausschuss
    teilnehmen und als Kandidat vorgeschlagen werden,
    wenn sie volljährig sind und unter Beachtung von § 3
    Abs. 4.
    Die Ämter im Präsidium sind Ehrenämter. Hauptamtliche Mitarbeiter können nicht in das Präsidium gewählt
    werden.

    § 9 Vereinsausschuss

    Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus den
    Vorstandsmitgliedern und den fünf gewählten Beisitzern auf der Mitgliederversammlung. Der Vereinsausschuss übernimmt Funktionen der Mitgliederversammlung, da diese nicht so häufig tagt, wie es möglicherweise notwendig wäre.
    Dazu können in beratender Funktion die Leiter/innen
    der Arbeitsgruppen vom Vorstand nach Bedarf berufen
    werden.

    Der Vereinsausschuss beschließt über folgende Aufgaben:

    1. Er setzt die Höhe der ermäßigten Beiträge fest.
    2. Er verfügt über Erlassungen von Beiträgen.
    3. Er wählt die kommissarischen Vorstandsmitglieder
    nach § 7 Abs. 2.
    4. Er bestimmt die organisatorischen Richtlinien des
    Vereins und sorgt für die Umsetzung der Beschlüsse der
    Mitgliederversammlung.
    5. Er ist zuständig für eine umfangreiche Berichterstattung auf der Mitgliederversammlung.
    6. Er entscheidet durch Beschluss über die Berufung
    eines Ausschließungsbeschlusses des Präsidiums.

    § 10 Mitgliederversammlung

    Die Mitgliederversammlung besteht aus dem Präsidium § 6, dem Vorstand § 7, den Mitgliedern, die als
    Beisitzer in den Vereinsausschusses § 9 gewählt wurden
    und jedem weiteren ordentlichen Mitglied, das persönlich anwesend ist und den Mitgliedsausweis vorlegen
    kann.
    Wenn die Mitgliedschaft ruht, ist das Mitglied nicht
    stimmberechtigt.
    Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidium unter
    Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von
    mindestens 4 Wochen, durch schriftliche Einladung oder
    Bekanntgabe in der Vereinszeitung Journal für Mieter
    und Verbraucher „KLARSICHT“, einberufen.
    Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt, die
    Vereinsausschussmitglieder können eigene Tagesordnungspunkte vorschlagen.

    Die Mitgliederversammlung beschließt über:

    1. Geschäftsbericht
    2. Finanzbericht
    3. Entlastung der Präsidiumsmitglieder
    4. Entlastung der Vorstandsmitglieder
    5. Wahl des Präsidiums
    6. Wahl des Vorstandes
    7. Wahl der Beisitzer
    8. Wahl der Revisoren
    9. Satzungsänderungen
    10. Festlegung der Beitrags- und Gebührenordnung
    11. Auflösung des Vereins

    Die Mitgliederversammlung wählt einen Versammlungsleiter und einen Protokollführer der zusammen mit den
    vier stellvertretenden Vorstandsmitgliedern die Versammlungsleitung bilden, nach Bestätigung durch die
    Mitgliederversammlung.
    Sie beschließt mit einfacher Mehrheit, mit den Ausnahmen für § 12 und § 13.
    Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal
    jährlich einzuberufen. Sie soll spätestens bis zum 30.06.
    des Kalenderjahres stattfinden. Anträge zur Tagesordnung sind 21 Tage vor der Versammlung schriftlich
    einzureichen. Sie müssen Unterschriften von mindestens 3 stimmberechtigten Mitgliedern tragen.
    Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift
    zu führen und diese ist vom Versammlungsleiter und
    dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen.
    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss auf
    Verlangen von mindestens 20 % der Mitglieder innerhalb von 21 Tagen einberufen werden. Die Einladungen
    sind den Mitgliedern mindestens 7 Tage vor der Versammlung unter Vorlage der Tagesordnung zuzustellen.

    § 11 Revisoren

    Die Mitgliederversammlung wählt drei Revisoren. Die
    Revisoren führen spätestens bis zwei Monate vor der
    Mitgliederversammlung eine Revision durch. Sie können
    ohne vorherige Ankündigung einmal im Jahr eine
    Prüfung vornehmen, in jedem Fall ist ein schriftlicher
    Revisionsbericht zu erstellen.

    § 12 Satzungsänderungen

    Für die Satzungsänderung ist in der Mitgliederversammlung eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
    In Anwendung § 33 BGB ist zur Änderung des Zwecks
    des Vereins die Zustimmung aller Vereinsmitglieder
    erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienen
    Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

    § 13 Auflösung des Vereins

    Für die Auflösung des Vereins muss das Präsidium
    zusammen mit dem Vorstand und dem Vereinsausschuss einen einstimmigen Beschluss mit schriftlicher
    Begründung als Antrag an die Mitgliederversammlung
    einreichen. Über diesen Antrag beschließt die Mitgliederversammlung.
    Zur Annahme ist die Mehrheit von drei Vierteln der
    anwesenden Mitglieder erforderlich, wenn mindestens
    die Hälfte der Vereinsmitglieder vertreten sind.
    Bei fehlenden Mehrheiten ist auf Antrag erneut eine
    Versammlung einzuberufen. Diese ist dann beschlussfähig, ohne das mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sein müssen, auch hier müssen drei Viertel aller
    anwesenden Vereinsmitglieder zur Annahme des
    Antrags auf Auflösung zustimmen.
    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die
    Arbeiterwohlfahrt der Stadt Berlin e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige
    Zwecke zu verwenden hat.

    § 14 Gerichtsstand

    Alleiniger Gerichtsstand ist der Erfüllungsort und Sitz
    des Vereins.
    Gebühren- und Beitragsordnung nach § 4 der Satzung:
    Der Jahresmitgliedsbeitrag inkl. gerichtlicher Mietrechtsschutzversicherung beträgt 96,- €
    pro Kalenderjahr (01.01.-31.12.).
    Die Aufnahmegebühr beträgt einmalig 7,50 €.
    Der Jahresmitgliedsbeitrag ist bei Eintritt im Voraus zu bezahlen. In den Folgejahren ist er am Anfang des Kalenderjahres fällig. Die Einzugsermächtigung ist aufgrund
    der Gruppenmietrechtsschutzversicherung bei der ARAG erforderlich.

    Aufwandspauschalen nach § 4 der Satzung:

    1) – Begleitung bei Wohnungsendabnahmen
    – Begleitung bei Wohnungsbesichtigungen durch den Vermieter
    – Datenermittlung bei Wohnwertermittlungen zu Mieterhöhungsverlangen
    – Einsichtnahme und Zusammentragen von Unterlagen zur Wirtschaftlichkeitsberechnungen oder Modernisierungsmaßnahmen
    Für diese vorbereitenden Arbeiten zur Vorlage durch den Mieter bei einem Rechtsanwalt wird eine Aufwandspauschale in Höhe von 69,00 € erhoben.
    2) Einsichtnahme der Belege zu Betriebs- und Heizkostenabrechnungen bei Hausverwaltungen und Vermietern zur Unterstützung der Mieter und zur Vorbereitung zur Vorlage bei einem Rechtsanwalt wird eine Aufwandspauschale in Höhe von 58,- € erhoben.
    3) Hilfe und Erstellung von Korrespondenz für unsere Mitglieder in Verbraucherschutzangelegenheiten wird eine Aufwandspauschale in Höhe von 33,50 €
    erhoben.
    4) Für die Rücklastschrift, durch ein Mitglied verursacht, müssen wir die Kosten an unsere Mitglieder weiterreichen und erheben hierfür eine Pauschale der
    Verwaltungs-, Personal- und Rücklastschriftkosten in Höhe von 9,50 €.
    5) Für jedes Mahnschreiben an unsere Mitglieder müssen wir eine Pauschale für Bearbeitungs- und Verwaltungsgebühr in Höhe von 3,50 € erheben.
    6) Für jede Fotokopie muss Ihnen eine Gebühr von 0,25 € berechnet werden.

    SPANDAUER MIETERVEREIN für Verbraucherschutz e.V.
    im Mehrgenerationenhaus Büro- und Sprechzeiten:
    Im Spektefeld 26, 13589 Berlin Dienstag und Donnerstag von 10 – 13 Uhr
    E-Mail: info@spandauer-mieterverein.de Dienstag und Donnerstag von 15 – 18 Uhr
    www.spandauer-mieterverein.de Montag und Mittwoch nur nach Terminabsprach