In unserer Pressemitteilung 20/2015 berichteten wir von einem aus unserer Sicht nahezu skandalös zu nennenden Urteil: Einer Verbraucherin wurden von einer Anwältin für eine nicht einmal 30-minütige Erstberatung (Erteilung eines Rechtsrates) zunächst über 3.000,00 € in Rechnung gestellt. Sodann wurde die Rechnung nach unserer mehrmaligen Intervention auf knapp 1.300,00 € „gekürzt“. Die Verbraucherin zahlte nur 190,00 €, weil sie seinerzeit davon ausging, dass für die anwaltliche Beratung lediglich diese übliche Beratungsgebühr nach RVG anfallen würde und eine anderslautende Vergütungsvereinbarung für eine Beratung nach einem Gegenstandswert iHv. 50.000,00 € mangels einer über die Erstberatung hinausgehenden Tätigkeit nicht greifen würde. Weit gefehlt: Die Anwältin klagte vor dem AG Spandau die genannte Gebühr iHv. knapp 1.200 € für eine halbe Stunde Beratung ein und bekam diese auch zugesprochen. Diesen Umstand haben wir mit unserer Presseerklärung 20/2015 vom 22. Mai 2015 nachvollziehbar als skandalös bezeichnet und angekündigt, dass die Verbraucherin gegen das Urteil Berufung einlegen wird.
Mittlerweile läuft das Berufungsverfahren vor dem Landgericht Berlin und dieses hat den Anwalt der Verbraucherin nunmehr darauf hingewiesen, dass es beabsichtigt, die eingelegte Berufung zurückzuweisen. Mit anderen Worten: Das Landgericht stimmt der Rechtsauffassung des Amtsgerichts Spandau zu und erteilt diesen Hinweis, damit die Berufung eventuell zurückgenommen werden kann. Die Verbraucherin und ihr Anwalt sind jetzt in einer „Zwickmühle“, denn sie wissen, dass sie dann, wenn sie an der Berufung festhalten wollen, ein abweisendes Urteil kassieren. Nehmen sie die Berufung zurück, sparen sie hingegen erhebliche Gerichtskosten. Letztlich ist es aber überhaupt nicht verständlich, warum eine knapp halbstündige Beratung mit fast 1.200,00 € zu Buche schlagen soll.
Präsident Troschitz findet den Hinweis des Landgerichts Berlin „nicht nachvollziehbar“ und zweifelt daran, ob die Justiz – so sinngemäß – noch weiß, wen sie schützt und was sie tut.