der Wohnung, des Büroraums und das Lokal „Zur Traube“. Am Montag den 15. Juli 2013 um 9.00 Uhr ist heute noch einmal nach Zurückweisung des Räumungsschutzantrages ausdrücklich durch die Gerichtsvollzieherin bestätigt und durch Beschluss des Amtsgerichts vom 8. Juli 2013 begründet worden. In dem Beschluss heißt es auf Seite 2:
„Gem. § 765a ZPO haben die Schuldner vorzutragen und nachzuweisen, dass die Räumung unter ganz besonderen Umständen eine unzumutbare Härte bedeuten würde, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist.“
Wie schon gestern in unserer 34. Pressemitteilung geschildert, handelt es sich um einen schwer behinderten 70-jährigen Mann, der durch gesundheitliche Einschränkungen in diese missliche Lage geraten ist. Die persönliche Situation des Betroffenen zeigt gerade, dass die Maßnahme des Gerichts mit den guten Sitten eben nicht vereinbar ist. Anstatt mit Härte gegen dieses Opfer vorzugehen, hätten die zuständigen Behörden alle erdenklich Hilfe leisten müssen. Denn sein Gesundheitszustand lies nur sehr eingeschränkt eine Verteidigung gegen die angedrohten Maßnahmen zu. Dass solche schicksalhaften Entwicklungen in unserer Gesellschaft einfach hingenommen werden, ist schon allein ein Skandal. Der gesamte Beschluss des Spandauer Amtsgerichts vom letzten Montag, der heute dem Opfer zugestellt wurde, ist ein Spiegelbild für die Bedrängten in unsere Gesellschaft. Das Martyrium des gegeißelten Opfers wird nun am Montag sein tragisches Ende finden, ach hätte doch dieses Gericht den Beschuldigten wenigstens einmal angehört und so kann man nur das Zitat von Martin Luther entgegen halten:
„Man soll niemanden verurteilen, sondern zuvor den anderen Teil auch hören.“