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  • Das Mietrechtanpassungsgesetz mag etwas lindern, aber heilen wohl eher nicht.

    Der §559 der die Mieterhöhung nach einer Modernisierungsmaßnahme regeln
    helfen soll, hat zwar die Herabsetzung von 11 auf 8 Prozent bei der jährlichen Miete
    nach unten erfahren, dies ändert aber nichts an der Kostenhöhe, die weiterhin von
    den Mietern zu tragen ist.
    Lediglich eine Begrenzung bei der Erhöhung der Gesamtmiete ist hier eingetreten,
    die allerdings den wichtigsten Punkt, nur die tatsächlichen Kosten an den Mieter
    weiterzugeben, weiterhin ausschließt.
    Die Erhöhung der Gesamtmiete bleibt auch dann bestehen, wenn die Kosten
    bereits gedeckt sind und somit ist eine Modernisierungsmaßnahme für einen
    Eigentümer so ähnlich zu betrachten, wie eine Gelddruckmaschine, die kein
    Werksende kennt.

    Die gesetzliche Regelung, die Erhöhung je Quadratmeter nicht mehr als drei Euro
    steigen zu lassen, innerhalb der ersten sechs Jahre, greift nicht tatsächlich in das
    Mieterhöhnungsgeflecht wirksam ein, da von Mieterhöhungen nach §558 und §560
    nicht abgesehen wird.
    Auch die angesprochene Sieben-Euro-Regelung und der darunter liegenden
    befindlichen Nettokaltmieten, die nur zu zwei Euro angehoben werden dürfen, ist
    eine für viele Mieter nicht wirklich tragfähige Voraussetzung, um Ihre Miete selbst
    aufzubringen.
    Der immer wiederkehrende Hinweis auf Mietzuschüsse und dem besser bekannten
    Wohngeld, sind überhaupt nicht hilfreich, denn diese Zuschüsse an bedürftige
    Mieter werden von den anderen Steuerzahlern erbracht, die mit ihren Mieten
    bereits erheblich bei den Mietzahlungen beteiligt sind. Nicht alles kann der
    Gesetzgeber zur Zufriedenheit der Verbraucher regeln, sondern es wäre zu
    appellieren wie schon vor Jahrzehnten geprägt: Eigentum verpflichtet und hierzu
    gehört auch die soziale Verantwortung in der Gesellschaft.
    Auch der Hinweis auf Missbrauch durch den Vermieter, ist nur eine inhaltsleere
    Androhung, durch hohe Geldbußen, die den klugen Vermieter nicht abhalten wird,
    Konstruktionen zu wählen, die daran an dem §6 vorbei gehen.
    Bei der weiteren Entwicklung muss befürchtet werden, dass die
    Wohnungsverknappung in den Ballungszentren weiterhin zunimmt und deshalb ist
    es dringend erforderlich, die Mietpreisobergrenzen für die Dauer der Zeit
    einzuführen, in der die notwendigen Neubauvorhaben realisiert wurden, um einen
    transparenten Wohnungsmarkt wieder herzustellen, damit die Mieter in die Lage
    versetzt werden, Ihren Wohnort in unserem Land frei zu bestimmen.
    Die jetzige Entwicklung lässt viele Zweifel begründet erscheinen und Lösungen
    bleiben offen. Der Baum der Erkenntnis steht irgendwo und führt uns gedanklich zu
    dem Zitat von Aristoteles: „Wer Recht erkennen will, muss zuvor in richtiger Weise gezweifelt haben.“