Unsere Vizepräsidentin des Vereins hat in ihrer Eigenschaft als Rechtsanwältin ein Mitglied im vergangenen Jahr vertreten und am 1. Dezember 2014 eine Klage gegen die GSW Immobilien AG eingereicht, und zwar auf Zahlung von 1.146,84 € aus der Betriebskostenabrechnung 2012. Der ursprüngliche Nachzahlungsbetrag der Mieterin betrug 103,16 €. In einer anders lautenden Pressemitteilung, die verbreitet wurde, heißt es, dass das Gericht die Abrechnung für formell unwirksam hält und daher die GSW zur Rückzahlung verurteilt.
Unsere Rechtsanwältin Frau Susann Bolyi-Steglich erklärt dazu, dass das Gericht lediglich durch ein Versäumnisurteil (Geschäftszeichen 2 C 50/15) die Beklagte GSW Immobilien AG zur Zahlung des Betrages verurteilt hat. Inhaltlich hat sich das Gericht mit dem umfangreichen Schriftsatz nicht beschäftigt, auch wenn dieser Eindruck hier entstehen sollte.
Wie es zu diesem Versäumnisurteil gekommen sein kann, bleibt zunächst noch im Dunkeln, da während des Verfahrens auch ein Anwaltswechsel auf der Klägerseite stattgefunden hat. Unser Verein ist aber am Sachverhalt und der Aufklärung interessiert, da durch eine falsche Interpretation in einer Presseveröffentlichung der Leser in die Irre geführt werden könnte.