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Bei einem Erwerb einer Eigentumswohnung von einem Bauträger unter Involvierung eines Vertriebes war es jahrelang gängige Praxis, dass der Kaufvertrag durch Angebot und Annahme zustande kam. Der Käufer gab ein notarielles Kaufangebot ab und der Verkäufer nahm dieses an. Oftmals enthielten die notariellen Kaufangebote eine sog. Fortgeltungsklausel nachstehenden Inhaltes:
„An das Angebot hält sich der Anbietende bis zum 30.06.2005 unwiderruflich…
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