SPANDAUER MIETERVEREIN für Verbraucherschutz e.V.
in BERLIN und BRANDENBURG
Im Spektefeld 26 • 13589 Berlin • Telefon: 030/ 81 85 27 20 oder 0176/ 39 11 01 37
Satzung
Die Satzung wurde am 17. Oktober 2008
beschlossen.
Eingetragen in das Vereinsregister am 12. Dezember
2008 unter der Nummer: VR 28270 B.
Geändert am 16. April 2010, 22. April 2013, am 10. Juni
2015 und zuletzt geändert am 16. Oktober 2021.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Name des Vereins lautet: Spandauer Mieterverein für Verbraucherschutz e.V.
Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts
Berlin-Charlottenburg eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in Berlin-Spandau.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
a) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos
tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er wird ehrenamtlich geführt.
Der Verein bezweckt die Wohnungs- und Mietenpolitik
sozialkritisch zu begleiten und gerade auch die hilfsbedürftigen und sozialschwachen
Mitbürger auf Bildungsveranstaltungen und Seminaren
zu fördern, damit sich diese in allen Mietangelegenheiten selbst orientieren können, um sich dann selbst vor
Benachteiligungen zu schützen.
b) Der Verein sieht es als seine soziale Aufgabe an,
durch Volksbildungsveranstaltungen in öffentlichen
Foren die Fortbildung zu ermöglichen und weiter zu
entwickeln.
Diese Angebote sind grundsätzlich für die Allgemeinheit
zugänglich, sie dienen auch der Förderung des Verbraucherschutzes in allen Angelegenheiten.
Zu den Aufgaben gehört es auch Hilfebedürftige,
Einzelne und die Allgemeinheit im Besonderen zu
schützen durch Öffentlichkeitsarbeit vor Willkür und
Überforderungen im Allgemeinen.
Darüber hinaus wird der Verein durch einen Rechtsanwalt, der die erforderlichen Genehmigungen entsprechend des Rechtsberatungsgesetzes inne hat, eine
kostenlose qualifizierte Schuldnerberatung für Hilfesuchende zur Vermeidung von Überschuldung und der
schwerwiegenden Folgen durchführen lassen. Zur
besonderen Aufgabenstellung gehört es auch mit
Behörden und Verbänden zusammen zu arbeiten und
im Rahmen der Notwendigkeit verstärkt eine qualifizierte Öffentlichkeitsarbeit durchzuführen.
c) Parteipolitisch und religiös ist der Verein neutral.
§ 3 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
1. Jede natürliche Person kann durch schriftliche Beitrittserklärung Mitglied werden. Jedes Mitglied erhält
einen Mitgliedsausweis.
2. Die Mitgliedschaft endet
a) durch schriftliche Kündigung
b) durch Ausschluss
c) durch Tod
3. Die Kündigung der Mitgliedschaft muss schriftlich
gegenüber dem Vorstand erfolgen. Die Kündigung wird
wirksam zum Ende des Kalenderjahres.
Sie muss spätestens zum 30. September eingegangen
sein.
Die früheste mögliche Kündigung ist im Folgejahr
des Eintrittsjahres möglich.
4. Der Ausschluss erfolgt durch das Präsidium bei
vereinsschädigendem Verhalten oder bei Nichtzahlung
des Jahresbeitrages, wenn er länger als drei Monate vor
dem Ausschluss überfällig ist. Die Mitgliedschaft ruht, so
lange der Beitrag nicht gezahlt ist. Eine Rückgewähr von
Beiträgen oder Spenden ist ausgeschlossen. Die Beitragspflicht bleibt bis zum Ende der Mitgliedschaft
bestehen.
5. Gegen den Ausschlussbeschluss ist die Berufung
beim Vereinsausschuss zulässig.
Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zugang
des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden.
Vor dem Vereinsausschuss ist dem Mitglied Gelegenheit
zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.
6. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen für
das Mitglied alle Ansprüche aus der Mitgliedschaft.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Das Journal für Mieter und Verbraucher
„KLARSICHT“ ist die offizielle Vereinszeitschrift und
erscheint halbjährlich. Zuständig hierfür ist der Vereinsausschuss.
2. Bei der Aufnahme eines Mitgliedes wird eine
Aufnahmegebühr fällig und darüber hinaus zahlt er
einen Mitgliedsbeitrag für das laufende Kalenderjahr.
Die Höhe der Aufnahmegebühr bzw. des Jahresbeitrages setzt die Mitgliederversammlung in einer Gebührenund Beitragsordnung fest. Der Verein ist berechtigt,
Aufwandspauschalen von seinen Mitgliedern zu erheben und diese sind in der Gebühren- und Beitragsordnung festgesetzt.
Die Höhe der Beiträge kann mit Wirkung für das nächste
Kalenderjahr von der Mitgliederversammlung in der
Gebühren- und Beitragsordnung geändert werden.
Dies muss bis zum 30.06. des laufenden Geschäftsjahres
erfolgen.
Ermäßigte Beiträge oder Erlassungen können vom
Vereinsausschuss gewährt werden.
Die Mitglieder haben die Möglichkeit, über den festgesetzten Vereinsbeitrag hinaus, freiwillige Zahlungen zu
leisten.
Diese Beträge sind den allgemeinen Vereinszwecken
nach zu verwenden.
3. Die Mitglieder haben die Möglichkeit, eine kostenlose Erstberatung in der Geschäftsstelle durch Rechtsanwälte, die dem Verein angehören, in Anspruch zu
nehmen.
§ 5 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
1.das Präsidium
2. der Vorstand
3. der Vereinsausschuss
4. die Revisoren
5. die Mitgliederversammlung
§ 6 Das Präsidium
a. Das Präsidium besteht aus acht von der Mitgliederversammlung zu wählenden Mitgliedern, einschließlich des Präsidenten und den 2 Stellvertretern
1) dem/der Präsidenten/in
2) dem/der 1. Vize-Präsidenten/in
3) dem/der 2. Vize-Präsidenten/in
4) den weiteren fünf Präsidiumsmitgliedern
Jedes Präsidiumsmitglied wird auf der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt.
b. Der Präsident und die beiden Vize-Präsidenten
bilden den Vorstand gemäß § 26 BGB. Der Präsident
vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich
allein, die beiden Vize-Präsidenten vertreten gemeinsam. Im Innenverhältnis sollen die Vize- Präsidenten von
der Vertretungsbefugnis nur für den Fall der Verhinderung des Präsidenten Gebrauch machen.
c. Die Präsidiumsmitglieder werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Das Präsidium bleibt
beschlussfähig, so lange mindestens fünf Mitglieder ihm
angehören. Wird die Anzahl unterschritten, sind Nachwahlen erforderlich.
d. Die Abwahl von Präsidiumsmitgliedern ist aus
wichtigem Grund nur durch die Mitgliederversammlung
möglich.
e. Dem Präsidium obliegt die Außendarstellung und
Öffentlichkeitsarbeit des Vereins.
f. Das Präsidium überwacht die Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins und stellt Mitarbeiter ein.
g. Das Präsidium beruft die Mitgliederversammlung
unter Vorlage einer Tagesordnung ein.
h. Das Präsidium überwacht die Arbeit des Vorstandes.
i. Das Präsidium erstellt den Jahresbericht.
j. Das Präsidium hält regelmäßig Sitzungen ab und
gibt sich zur Durchführung seiner Aufgaben eine Geschäftsordnung.
k. Das Präsidium kann Personen, die sich um den
Verein verdient gemacht haben, durch Ernennung zum
Ehrenpräsidenten oder Ehrenmitglied, sowie durch
Verleihung von Auszeichnungen ehren.
Das Präsidium legt in Zusammenarbeit mit dem Vorstand die Ehrenordnung fest.
l. Die Präsidiumsmitglieder können im Rahmen ihrer
Geschäftsführung für den Verein nur bei Vorsatz und
grober Fahrlässigkeit in Regress genommen werden. Die
Entscheidung hierüber obliegt ausschließlich der Mitgliederversammlung.
§ 7 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern
a) dem/der Vorsitzenden/in
b) dem/der ersten Stellvertreter/in
c) dem/der zweiten Stellvertreter/in
d) dem/der Schatzmeister/in
e) dem/der Schriftführer/in
f) einem Vertreter des Präsidiums
Jedes Vorstandsmitglied wird auf der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt.
2. Die Vorstandsmitglieder werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
Der Vorstand bleibt beschlussfähig, so lange mindestens
drei Mitglieder ihm angehören.
Wird diese Anzahl unterschritten, muss unverzüglich für
den Rest der Wahlzeit vom Vereinsausschuss ein
kommissarisches Vorstandsmitglied für den Rest der
Amtszeit gewählt werden.
3. Die Abwahl von Vorstandsmitgliedern ist aus wichtigem Grund durch die Mitgliederversammlung möglich.
4. Der Vorstand bereitet die Geschäfte und die Beschlussfassungen in wichtigen Vereinsangelegenheiten
vor, soweit diese nicht vom Vereinsausschuss, dem
Präsidium erfolgen müssen oder der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
Beschlüsse sind zu protokollieren.
a. Zur Wohnungs- und Mietenpolitik kann der Vorstand Arbeitsgruppen bilden.
b. Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlung
vor.
c. Der Schatzmeister leitet die Buchführung und legt
den Finanzbericht vor.
d. Der Vorstand hält regelmäßige Sitzungen ab, diese
sind mindestens mit einer Frist von 7 Tagen einzuberufen. Der Vereinsausschuss wird den Erfordernissen
entsprechend vom Vorstand einberufen. Der Vorstand
ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Die Vorstandsbeschlüsse werden
mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, die Beschlüsse sind zu protokollieren.
e. Die Vorstandsmitglieder können im Rahmen ihrer
Geschäftsführung für den Verein nur bei Vorsatz und
grober Fahrlässigkeit in Regress genommen werden.
Die Entscheidung hierüber obliegt ausschließlich der
Mitgliederversammlung.
Zur Durchführung seiner Aufgaben gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung.
§ 8 Wählbarkeit
In den Mitgliederversammlungen können alle anwesenden Mitglieder an den Wahlen des Präsidiums,
Vorstandes und der Beisitzer für den Vereinsausschuss
teilnehmen und als Kandidat vorgeschlagen werden,
wenn sie volljährig sind und unter Beachtung von § 3
Abs. 4.
Die Ämter im Präsidium sind Ehrenämter. Hauptamtliche Mitarbeiter können nicht in das Präsidium gewählt
werden.
§ 9 Vereinsausschuss
Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus den
Vorstandsmitgliedern und den fünf gewählten Beisitzern auf der Mitgliederversammlung. Der Vereinsausschuss übernimmt Funktionen der Mitgliederversammlung, da diese nicht so häufig tagt, wie es möglicherweise notwendig wäre.
Dazu können in beratender Funktion die Leiter/innen
der Arbeitsgruppen vom Vorstand nach Bedarf berufen
werden.
Der Vereinsausschuss beschließt über folgende Aufgaben:
1. Er setzt die Höhe der ermäßigten Beiträge fest.
2. Er verfügt über Erlassungen von Beiträgen.
3. Er wählt die kommissarischen Vorstandsmitglieder
nach § 7 Abs. 2.
4. Er bestimmt die organisatorischen Richtlinien des
Vereins und sorgt für die Umsetzung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung.
5. Er ist zuständig für eine umfangreiche Berichterstattung auf der Mitgliederversammlung.
6. Er entscheidet durch Beschluss über die Berufung
eines Ausschließungsbeschlusses des Präsidiums.
§ 10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung besteht aus dem Präsidium § 6, dem Vorstand § 7, den Mitgliedern, die als
Beisitzer in den Vereinsausschusses § 9 gewählt wurden
und jedem weiteren ordentlichen Mitglied, das persönlich anwesend ist und den Mitgliedsausweis vorlegen
kann.
Wenn die Mitgliedschaft ruht, ist das Mitglied nicht
stimmberechtigt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidium unter
Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von
mindestens 4 Wochen, durch schriftliche Einladung oder
Bekanntgabe in der Vereinszeitung Journal für Mieter
und Verbraucher „KLARSICHT“, einberufen.
Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt, die
Vereinsausschussmitglieder können eigene Tagesordnungspunkte vorschlagen.
Die Mitgliederversammlung beschließt über:
1. Geschäftsbericht
2. Finanzbericht
3. Entlastung der Präsidiumsmitglieder
4. Entlastung der Vorstandsmitglieder
5. Wahl des Präsidiums
6. Wahl des Vorstandes
7. Wahl der Beisitzer
8. Wahl der Revisoren
9. Satzungsänderungen
10. Festlegung der Beitrags- und Gebührenordnung
11. Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung wählt einen Versammlungsleiter und einen Protokollführer der zusammen mit den
vier stellvertretenden Vorstandsmitgliedern die Versammlungsleitung bilden, nach Bestätigung durch die
Mitgliederversammlung.
Sie beschließt mit einfacher Mehrheit, mit den Ausnahmen für § 12 und § 13.
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal
jährlich einzuberufen. Sie soll spätestens bis zum 30.06.
des Kalenderjahres stattfinden. Anträge zur Tagesordnung sind 21 Tage vor der Versammlung schriftlich
einzureichen. Sie müssen Unterschriften von mindestens 3 stimmberechtigten Mitgliedern tragen.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift
zu führen und diese ist vom Versammlungsleiter und
dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss auf
Verlangen von mindestens 20 % der Mitglieder innerhalb von 21 Tagen einberufen werden. Die Einladungen
sind den Mitgliedern mindestens 7 Tage vor der Versammlung unter Vorlage der Tagesordnung zuzustellen.
§ 11 Revisoren
Die Mitgliederversammlung wählt drei Revisoren. Die
Revisoren führen spätestens bis zwei Monate vor der
Mitgliederversammlung eine Revision durch. Sie können
ohne vorherige Ankündigung einmal im Jahr eine
Prüfung vornehmen, in jedem Fall ist ein schriftlicher
Revisionsbericht zu erstellen.
§ 12 Satzungsänderungen
Für die Satzungsänderung ist in der Mitgliederversammlung eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
In Anwendung § 33 BGB ist zur Änderung des Zwecks
des Vereins die Zustimmung aller Vereinsmitglieder
erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienen
Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
§ 13 Auflösung des Vereins
Für die Auflösung des Vereins muss das Präsidium
zusammen mit dem Vorstand und dem Vereinsausschuss einen einstimmigen Beschluss mit schriftlicher
Begründung als Antrag an die Mitgliederversammlung
einreichen. Über diesen Antrag beschließt die Mitgliederversammlung.
Zur Annahme ist die Mehrheit von drei Vierteln der
anwesenden Mitglieder erforderlich, wenn mindestens
die Hälfte der Vereinsmitglieder vertreten sind.
Bei fehlenden Mehrheiten ist auf Antrag erneut eine
Versammlung einzuberufen. Diese ist dann beschlussfähig, ohne das mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sein müssen, auch hier müssen drei Viertel aller
anwesenden Vereinsmitglieder zur Annahme des
Antrags auf Auflösung zustimmen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die
Arbeiterwohlfahrt der Stadt Berlin e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige
Zwecke zu verwenden hat.
§ 14 Gerichtsstand
Alleiniger Gerichtsstand ist der Erfüllungsort und Sitz
des Vereins.
Gebühren- und Beitragsordnung nach § 4 der Satzung:
Der Jahresmitgliedsbeitrag inkl. gerichtlicher Mietrechtsschutzversicherung beträgt 96,- €
pro Kalenderjahr (01.01.-31.12.).
Die Aufnahmegebühr beträgt einmalig 7,50 €.
Der Jahresmitgliedsbeitrag ist bei Eintritt im Voraus zu bezahlen. In den Folgejahren ist er am Anfang des Kalenderjahres fällig. Die Einzugsermächtigung ist aufgrund
der Gruppenmietrechtsschutzversicherung bei der ARAG erforderlich.
Aufwandspauschalen nach § 4 der Satzung:
1) – Begleitung bei Wohnungsendabnahmen
– Begleitung bei Wohnungsbesichtigungen durch den Vermieter
– Datenermittlung bei Wohnwertermittlungen zu Mieterhöhungsverlangen
– Einsichtnahme und Zusammentragen von Unterlagen zur Wirtschaftlichkeitsberechnungen oder Modernisierungsmaßnahmen
Für diese vorbereitenden Arbeiten zur Vorlage durch den Mieter bei einem Rechtsanwalt wird eine Aufwandspauschale in Höhe von 69,00 € erhoben.
2) Einsichtnahme der Belege zu Betriebs- und Heizkostenabrechnungen bei Hausverwaltungen und Vermietern zur Unterstützung der Mieter und zur Vorbereitung zur Vorlage bei einem Rechtsanwalt wird eine Aufwandspauschale in Höhe von 58,- € erhoben.
3) Hilfe und Erstellung von Korrespondenz für unsere Mitglieder in Verbraucherschutzangelegenheiten wird eine Aufwandspauschale in Höhe von 33,50 €
erhoben.
4) Für die Rücklastschrift, durch ein Mitglied verursacht, müssen wir die Kosten an unsere Mitglieder weiterreichen und erheben hierfür eine Pauschale der
Verwaltungs-, Personal- und Rücklastschriftkosten in Höhe von 9,50 €.
5) Für jedes Mahnschreiben an unsere Mitglieder müssen wir eine Pauschale für Bearbeitungs- und Verwaltungsgebühr in Höhe von 3,50 € erheben.
6) Für jede Fotokopie muss Ihnen eine Gebühr von 0,25 € berechnet werden.
SPANDAUER MIETERVEREIN für Verbraucherschutz e.V.
im Mehrgenerationenhaus Büro- und Sprechzeiten:
Im Spektefeld 26, 13589 Berlin Dienstag und Donnerstag von 10 – 13 Uhr
E-Mail: info@spandauer-mieterverein.de Dienstag und Donnerstag von 15 – 18 Uhr
www.spandauer-mieterverein.de Montag und Mittwoch nur nach Terminabsprach