Der Art. 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) mit mehreren Paragraphen ist aus unserer Sicht nicht ausreichend und lässt viele Fragen offen, mit denen sich auf dem Deutschen Mietgerichtstag in Dortmund Herr Elmar Streyl, Vorsitzender Richter am Landgericht in Krefeld, in seinem ausführlichen Referat beschäftigt hat. Das Referat steht auf der Seite des Deutschen Mietgerichtstages unter Download Vorträge zur Verfügung.
Völlig unzureichend geregelt war die Zeit, in der der Mieter ein Zurückbehaltungsrecht für die Miete unter Glaubhaftmachung für den Fall eines Rechtsstreits hatte. Der Gesetzgeber hat eine Begrenzung auf die Monate April, Mai und Juni 2020 vorgenommen. Von einer möglichen Verlängerung hat er keinen Gebrauch gemacht, was sehr zu bedauern ist. Eine Übergangsklausel der Vormonate und der nachfolgenden Zeiträume bei eventuellen Zahlungsverzügen hat der Gesetzgeber ungeregelt gelassen oder versäumt. Die bisherigen Probleme in der Wohn- und Geschäftsraummiete wurden von dem Gesetzgeber auch aus unserer Sicht eines Verbraucherschutzvereins nur unzureichend berücksichtigt und gerade jetzt vor Beginn einer zweiten möglichen Welle gäbe es viele Gründe, in den praktischen Bereichen des alltäglichen Lebens nachzubessern, anstatt immer wieder auf Fallzahlen oder andere nicht so relevante Dinge für den Verbraucher hinzuweisen.
Unser Verein setzt sich im Besonderen dafür ein, Kautionsleistungen in der Pandemie-Zeit zur Verrechnung der ausstehenden Mieten hinzuzuziehen, um weitere Entlastungen für die Mieter sicherzustellen, damit Armut für Mieter und Verbraucher nicht noch weiter um sich greifen. Das führt uns zu dem Zitat von Johann Gottfried Seume:
„Der Staat soll vorzüglich für die Ärmeren sorgen, die Reichen sorgen leider nur zu sehr für sich selbst.“