Das Amtsgericht Spandau hat zum AZ 10 C 146/19 eine Eigenbedarfskündigung aus unserer Sicht zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat auch die
Kosten des Rechtstreits zu tragen und Urteile, die wir veröffentlichen, sind auch rechtskräftig und werden auch erst dann von uns öffentlich gemacht.
Der Eigentümer begründete unter anderem die Klage damit, dass er in das Haus, in dem auch seine Mutter wohne, nunmehr einziehen wolle. Die Beklagte beantragte durch unsere Rechtsanwältin, die Klage abzuweisen. Wir bezogen uns dabei auf das Alter und dem Gesundheitszustand der Mieterin. Das Gericht zog für seine Entscheidung die Schriftsätze der Parteien und die Sitzungsniederschrift zur Begründung heran, wodurch es zum abschließenden Urteil kam, dass die Klage mangels Kündigungsgrund unwirksam und somit abzuweisen war.
Das Urteil wurde am 04. Juli 2019 verkündet und schon neun Monate später meldete sich mitten in der Pandemie ein zweiter Anwalt und kündigte
wieder außerordentlich fristlos, nun wegen angeblichen Rückstands der Mietzahlungen. Auch hier haben wir zunächst der Kündigung widersprochen und es gilt abzuwarten, wie mit der älteren Mieterin zukünftig umgegangen wird. Hierzu ein Zitat von Telleyrand: „Man muss die Zukunft im Sinn haben und die Vergangenheit in den Akten.“