Vor dem Spandauer Amtsgericht in der Abteilung 10 C wurde Ende Mai 2018 das Urteil verkündet, dass die Klage abgewiesen wird und die Kosten des Rechtsstreits der Kläger trägt. Aus unserer Sicht wollte die Deutsche Wohnen Berlin 5 GmbH für einen völlig maroden Wohnungsbestand in Berlin Spandau An der Kappe ein Mieterhöhungsverlangen durchsetzen, dass jeder Beschreibung spottet. Unter Anderem trägt die Deutsche Wohnen vor, dass der Berliner Mietspiegel 2017 nicht als Erkenntnisquelle herangezogen werden könne, da dieser kein qualifizierter Mietspiegel sei. Im Wohnumfeld spricht die Deutsche Wohnen von einer ruhigen Wohnlage mit einer guten Anbindung an den Personennahverkehr. Die Siedlung befindet sich unmittelbar an der Seegefelder Str. und die Beschreibung ist nicht nur unzutreffend sondern geradezu absurd. Die Deutsche Wohnen beantragt, die Mietpartei zu einer Mieterhöhung um 59,00 € zu verurteilen. Die beklagte Mietpartei lässt durch seine Prozessvertretung, Frau Rechtsanwältin Susann Bolyi-Steglich, die auch unsere Vizepräsidentin ist, beantragen, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, dass der Berliner Mietspiegel zur Beurteilung sehr wohl heranzuziehen ist und in allen Merkmalgruppen des Berliner Mietspiegels die wohnwertmindernden Merkmale deutlich überwiegen.
Bei der Entscheidung des Gerichts sind die vorgetragenen Argumentationsgründe unserer Rechtsanwältin Frau Susann Bolyi-Steglich vollständig berücksichtigt und bestätigt worden. Das Urteil ist nach unserer Meinung von starkem Gerechtigkeitsfinden geprägt und entspricht unserer Vereinsphilosophie. Aus diesem Grunde können wir nur empfehlen, alle Mieterhöhungsverlangen, die in Berlin und Brandenburg gestellt werden, auf ihre Richtigkeit überprüfen zu lassen.
Die Entscheidung eignet sich dazu, auf den Psalm 94, 15 zurückzukommen, in dem es so trefflich heißt: „Recht muss doch Recht bleiben.“