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  • Hamburg kippt die Mietpreisbremse

    Mit dem Urteil vom 14. Juni 2018 hat das Landgericht Hamburg (Az: 333 S 28/17) entschieden, dass die so genannte Mietpreisbremse auf einen am 1. September 2015 geschlossenen Mietvertrag über eine Wohnung in Hamburg nicht anzuwenden sei. Der Senat der freien Hansestadt Hamburg habe zwar im Juni 2015 eine Mietpreisbegrenzungsverordnung erlassen aber entgegen den bundesgesetzlichen Vorgaben ohne Begründung veröffentlicht. Dadurch sei die Mietpreisbegrenzung in Hamburg nicht wirksam in Kraft gesetzt worden. Spätere Veröffentlichungen zur Mietpreisbremse, insbesondere die am 1. September 2017 veröffentlichte Bekanntmachung der Begründung des Senats, haben diesen Mangel möglicherweise für die Zukunft beseitigt, entfalten aber keine Rückwirkung auf den zeitlich früher geschlossenen Mietvertrag.

     

    An diesem Urteil zeigt sich, dass die politisch verantwortlichen auf allen Ebenen nicht nur versagt haben, sondern durch blinden Aktionismus geradezu ein Chaos auf dem Wohnungsmarkt hinsichtlich der dort erhobenen Mieten angerichtet haben. Vor Hamburg haben schon die Bundesländer Bayern und Hessen die Begrenzung der Wiedervermietungsmiete erzielt und somit nun in einem dritten Bundesland nicht wirksam werden lassen.

     

    Das Urteil und dieser Dilettantismus der Verantwortlichen in den politischen Fachbereichen führt uns zu dem Zitat von Richard Strauss: „In allen Dingen, wo man das Metier nicht vom 15. Lebensjahr an beherrscht, ist man Dilettant.“