Der BGH entschied nunmehr mit Urteil vom 08. November 2016 (BGH, Az. XI ZR 552/15), dass eine Bestimmung in einem Bausparvertrag, nach der bei Auszahlung des Darlehens aus dem Vertrag eine einmalige Gebühr in Höhe von 2 % der Darlehenssumme zur Zahlung an die finanzierende Bank fällig werden soll, als unangemessene Benachteiligung des jeweiligen Verbrauchers gemäß § 307 BGB anzusehen sei und damit rechtswidrig ist.
Damit setzt der BGH seine Rechtsprechung zu sog. „Bearbeitungsentgelten“ von Kreditinstituten konsequent fort: Im Dezember 2014 entschied das höchste deutsche Zivilgericht mit Blick auf sog. „Bearbeitungsentgelte“ der Banken für die
Vergabe von Krediten, dass Kosten, die im ureigenen Interesse der Banken entstehen, nicht auf deren Kunden abgewälzt werden dürfen (BGH, Urteil vom 13.05.2014 – XI ZR 405/12 -). Im Nachgang zu der letzten Entscheidung des BGH verlangten Tausende Kreditnehmer die von ihnen zuviel geleisteten „Bearbeitungsentgelte“ erfolgreich zurück; auch wir konnten für viele Mitglieder unseres Vereins nicht unerhebliche Erstattungsansprüche geltend machen.
Für die jetzt maßgeblichen Gebühren für Bauspardarlehen gilt im Prinzip dasselbe:
Es lohnt sich allemal, einen Erstattungsanspruch prüfen zu lassen und ggfs. geltend zu machen. Da bislang noch unklar ist, ob Ansprüche auf Erstattung nach Auffassung des BGH binnen 3 oder binnen 10 Jahren verjähren, sollte man nicht allzu lange mit einer Prüfung warten. Wir haben hierzu bereits Musterschreiben entworfen
und helfen gern.
Dieser Werdegang führt uns zu dem Zitat des US-amerikanischen Philosophen und Schriftsteller Ralph Waldo Emerson: „Geld kostet oft zu viel.“
Für Rückfragen in der Sache erreichen Interessierte unseren Pressesprecher
Uli Ebermann unter 0174-367 81 52!