Das Verwaltungsgericht Berlin hat in einem Beschluss vom 09. Oktober 2012 festgelegt, dass die Schafsherde von Herrn Heiko L., es handelt sich hierbei um 60 Tiere, die am 21. August 2012 durch das Bezirksamt sichergestellt wurden, wieder zurück zu bringen sind zum Döberitzer Weg 101, wo sich die Auslauffläche der Schafe schon seit Monaten befunden hat. Das dem Steuerzahler hier erhebliche Kosten auferlegt werden, durch eine völlig überzogene Handlungsweise des zuständigen Veterinäramtes und dem zuständigen Bezirksstadtrad, hinterlässt natürlich einen faden Beigeschmack. Selbstverständlich hat das Gericht auch den Verkauf der Tiere durch das Bezirksamt, auch wieder voreilig, widersprochen. Durch die neunseitige Begründung des Gerichts zieht es sich wie ein roter Faden, dass die Maßnahme des Bezirksamtes weder einem normalen Verwaltungsakt entspricht noch einer juristischen Überprüfung stand hält. Das Gericht ging auch darauf ein, dass die getroffene Aussage des Bezirksamtes, die Schafe seien auch in Brandenburg im Ort Seeburg nicht ordnungsgemäß versorgt worden und stellt in der Begründung fest, dass dem Veterinäramtes Nauen derartige tierschutzrechtliche Verstöße nicht bekannt sind. Als Verbraucherschützer nehmen wir im Sinne des Tierschutzgesetzes gern zur Kenntnis, dass das Berliner Verwaltungsgericht sehr umfänglich und mit akribischer Genauigkeit in den Sachverhalt eingestiegen ist und in seiner Begründung sehr substantiiert auf die falschen Behauptungen und Maßnahmen des Bezirksamtes eingeht. Für den Besitzer der Schafe wird sich die Begründung des Verwaltungsgerichts einerseits lesen und in Wahrnehmung dessen sein Vertrauen zum Rechtsstaat wieder im Wesentlichen herstellen, andererseits wird ihm durch die umfassende Begründung des Gerichts vor Augen geführt, dass die Behördenwillkür eher eine Schmierenkomödie ist, die kein Romanautor hätte besser schreiben können. Für uns gehört Verbraucherschutz und Tierschutz eng zusammen, denn beide sind für die Lebewesen auf unserem Planeten unerlässlich.
Wir hatten im Übrigen nie einen Zweifel an der richterlichen Unabhängigkeit, Klugheit und Souveränität unserer deutschen Gerichtsbarkeit. In diesem besonderen Fall ist die Begründung des Beschlusses an den markanten Stellen von einer Feder geführt, die aus der Weisheit zugeflossen ist.