CDU Generalsekretär Kai Wegner fordert die schnellstmögliche Wiedergutmachung.
Während das Verwaltungsgericht Berlin in seiner Entscheidung vom 09. Oktober 2012 deutlich machte, dass es sich um eine rechtswidrige Sicherstellung der Schafe gehandelt haben muss, will der Spandauer Bezirksstadtrat Machulik die Entscheidung des Gerichts auf Rückführung der Tiere juristisch prüfen lassen. Das Gericht führte weiter aus, dass auch die von dem Amt geforderte Sicherheitsleistung nicht zu erbringen ist, auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass dem Amt Kosten entstanden sein könnten, die der Tierhalter nicht zu vertreten hat. Auch die Anschuldigung des Amtes, dass die Tiere von dem Tierhalter Heiko L. vernachlässigt wurden, teilte das Gericht nicht und betonte ausdrücklich, dass die Sicherstellung nicht zu rechtfertigen war. Das Gericht teilte ebenfalls nicht die Auffassung, dass die Tiere in den Jahren zuvor, als sie in Seeburg in Brandenburg untergebracht waren, nicht ordnungsgemäß versorgt wurden, wie das Spandauer Bezirksamt behauptet. Das Bezirksamt stützt sich übrigens in weiten Teilen bei dem angezeigten Sachverhalt auf eine angebliche Zeugin, die auch Anzeigende sein soll, deren Personalien aber das Amt nicht einmal dem Gericht mitteilte. Dies ist als Indiz dafür zu werten, dass die Zeugin entweder überhaupt nicht existent ist oder aber selbst befürchten muss, dass sie wegen falscher Anschuldigung und Verleumdung angezeigt werden könnte und diesem will sich die Zeugin dann wohl eher entziehen. Nicht einmal im Strafrecht gibt es diesen Zeugenschutz und schon gar nicht im Bereich der niederen Kriminalitätsstufe. Schon in anderen Verfahren wie Ponyhof und Zirkus, hat das Bezirksamt Anzeigende nicht öffentlich benannt, bzw. Tierhalter von sogenannten sichergestellten Tieren werden namentlich nicht preisgegeben und das unter fadenscheinigen Begründungen. Das
Gericht führt unter anderem auch noch aus, dass die zuständige Behörde bei erheblicher Vernachlässigung und festgestellten schwerwiegenden Verhaltensstörungen bei den Tieren durch eine beamtete Tierärztin und deren Gutachten die Tiere sicherstellen kann. Im vorliegenden Fall stellen sich die Fragen a) ist diese mit dem Fall betraute Tierärztin verbeamtet und b) gibt es ein solches Gutachten, dass offensichtlich bisher niemand gesehen hat. Das Gericht stellt ausdrücklich fest, dass eine gegenwärtige Gefahr nicht bestanden hat und daher kommt die Sicherstellung auf der Rechtsgrundlage nach §38 Abs. 1 Nr. 1 ASOG nicht in Betracht. Das die wesentlichen Entscheidungsgründe, die das Gericht zu diesem Beschluss gebracht hat, von einem Bezirksstadtrat nicht Anerkennung finden, sondern dieser dagegen juristisch, so wie er ankündigte, vorgehen will, dies ist ein offener Affront gegen das Verwaltungsgericht, welches sehr detailliert in der Begründung auf zehn Seiten den Sachverhalt unerschütterlich feststellte. Hier werden das umfangreich dargestellte Ergebnis und dessen fundierte Sachkompetenz von Herrn Machulik mit von Ignoranz getragener Haltung in Frage gestellt. Nicht einmal ansatzweise käme in einem der Verdacht hoch, dass das Oberverwaltungsgericht diese Endscheidungsgründe wieder zurücknehmen könnte. Der zuständige Bezirksstadtrat würde gut daran tun, im vorliegenden Fall und auch in der Ponyhof-Affäre zu den notwendigen Einsichten zu kommen, um endlich zur Beruhigung der Betroffenen und zum Wohle der Tiere beizutragen. Im Übrigen schließen wir uns der Forderung des CDU Generalsekretärs Herrn Kai Wegner an und fordern das Bezirksamt auf den entstandenen Schaden schnellstmöglich wieder gut zu machen. Der Schutz für Verbraucher und Tiere sollte Vorrang haben vor egoistischen Entscheidungen eines Stadtrats, der das Wohl Aller im Fokus haben müsste. Diese Stellungnahme als Pressemitteilung zu einem unglaublichen Fall von Behördenwillkür ist keine Satire, doch fällt einem gleich ein Zitat ein von G.C.Lichtenberg:
Die feinste Satire ist unstreitig die, deren Spott mit so weniger Bosheit und so viele Überzeugung verbunden ist, dass er selbst diejenigen zum lächeln nötigt, die er trifft.