In dem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Spandau zum Aktenzeichen 11 C 110/11 ging es u. a. darum, ob den Belegprüfern des Spandauer Mieterverein für Verbraucherschutz e.V. eine ordnungsgemäße Belegprüfung ermöglicht worden war oder nicht. Die Vermieterin behauptete, die Belegprüfer des Spandauer Mieterverein für Verbraucherschutz e.V. hätten von sich einseitig die Belegprüfung aus Zeitmangel abgebrochen. Dieser Behauptung widersprachen die Belegprüfer. Das Amtsgericht Spandau glaubte ihnen und wies die Klage mit Urteil vom 11.10.2011 ab. Das Amtsgericht Spandau argumentierte in seinem Urteil wie folgt: „Angesichts der gerichtsbekannten Akribie, mit der gerade der „Spandauer Mieterverein“ die Interessen seiner Mitglieder verfolgt, wie auch vorliegender Rechtsstreit zeigt, glaubt das Gericht nicht, dass deren Vertreter die Einsichtnahme aus freien Stücken endgültig abgebrochen hätten. Aus diesem Grunde kann eine gehörige Erfüllung des Einsichtsrechts aus § 259 BGB nicht festgestellt werden. Das hat zur Folge, dass der Beklagte bis zur Gewährung einer hinreichenden Einsicht den Ausgleich einer Nachforderung gem. § 273 BGB verweigern kann (grundsätzlich BGH, NZM 2006, 340, 342). Auf die Frage der inhaltlichen Richtigkeit der Kostenansätze kommt es daher gegenwärtig nicht an. Hierzu kann sich der Beklagte auch erst äußern, wenn seinem Beauftragten ausreichend Zeit zur Einsicht gegeben wurde. Den damit verbundenen besonderen Aufwand hat allein die Klägerin zu vertreten, da es in deren Verantwortungsbereich liegt, unübersichtliche Abrechnungskreise zu bilden und die Belege andernorts zu lagern.“
Ein beachtlicher Erfolg für den Mieter und ein schönes Kompliment für den Spandauer Mieterverein für Verbraucherschutz e.V. Immerhin stammt das Urteil von dem Vizepräsidenten des Amtsgerichts Spandau. Dieser bescheinigt dem Spandauer Mieterverein für Verbraucherschutz e.V. eine „gerichtsbekannte Akribie“.