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    Die Satzung wurde am 17. Oktober 2008 beschlossen.
    Eingetragen in das Vereinsregister am 12. Dezember 2008 unter der Nummer: VR 28270 B.
    Zuletzt geändert am 16. April 2010

    § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
    Der Name des Vereins lautet: Spandauer Mieterverein für Verbraucherschutz e.V.
    Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg eingetragen
    Der Verein hat seinen Sitz in Berlin-Spandau.
    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

    § 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

    1. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er wird ehrenamtlich geführt. Der Verein bezweckt die Wohnungs- und Mietenpolitik sozialkritisch zu begleiten und gerade auch die hilfsbedürftigen und sozialschwachen Mitbürger auf Bildungsveranstaltungen und Seminaren zu fördern, damit sich diese in allen Mietangelegenheiten selbst orientieren können, um sich dann selbst vor Benachteiligungen zu schützen.
    2. Der Verein sieht es als seine soziale Aufgabe an, durch Volksbildungsveranstaltungen in öffentlichen Foren die Fortbildung zu ermöglichen und weiter zu entwickeln. Diese Angebote sind grundsätzlich für die Allgemeinheit zugänglich, sie dienen auch der Förderung des Verbraucherschutzes in allen Angelegenheiten. Zu den Aufgaben gehört es auch Hilfebedürftige, Einzelne und die Allgemeinheit im Besonderen zu schützen durch Öffentlichkeitsarbeit vor Willkür und Überforderungen im Allgemeinen. Darüber hinaus wird der Verein durch einen Rechtsanwalt, der die erforderlichen Genehmigungen entsprechend des Rechtsberatungsgesetzes inne hat, eine kostenlose qualifizierte Schuldnerberatung für Hilfesuchende zur Vermeidung von Überschuldung und der schwerwiegenden Folgen durchführen lassen. Zur besonderen Aufgabenstellung gehört es auch mit Behörden und Verbänden zusammen zu arbeiten und im Rahmen der Notwendigkeit verstärkt eine qualifizierte Öffentlichkeitsarbeit durchzuführen.
    3. Parteipolitisch und religiös ist der Verein neutral.

     

    § 3 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

    1. Jede natürliche Person kann durch schriftliche Beitrittserklärung Mitglied werden. Jedes Mitglied erhält einen Mitgliedsausweis.
    2. Die Mitgliedschaft endet
      1.  durch schriftliche Kündigung
      2. durch Ausschluss
      3. durch Tod
    3. Die Kündigung der Mitgliedschaft muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erfolgen Die Kündigung wird wirksam zum Ende des Kalenderjahres. Sie muss spätestens zum 30. September eingegangen sein. Die früheste mögliche Kündigung ist im Folgejahr des Eintrittsjahres möglich.
    4. Der Ausschluss erfolgt durch das Präsidium bei vereinsschädigendem Verhalten oder bei Nichtzahlung des Jahresbeitrages, wenn er länger als drei Monate vor dem Ausschluss überfällig ist. Die Mitgliedschaft ruht, so lange der Beitrag nicht gezahlt ist. Eine Rückgewähr von Beiträgen oder Spenden ist ausgeschlossen. Die Beitragspflicht bleibt bis zum Ende der Mitgliedschaft bestehen.
    5. Gegen den Ausschlussbeschluss ist die Berufung beim Vereinsausschuss zulässig. Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Vor dem Vereinsausschuss ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.
    6. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen für das Mitglied alle Ansprüche aus der Mitgliedschaft.

    § 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

    1. Das Journal für Mieter und Verbraucher „KLAR SICHT“ ist die offizielle Vereinszeitschrift und erscheint vierteljährlich. Zuständig hierfür ist der Vereinsausschuss.
    2. Bei der Aufnahme eines Mitgliedes wird eine Aufnahmegebühr fällig und darüber hinaus zahlt er einen Mitgliedsbeitrag für das laufende Kalenderjahr. Die Höhe der Aufnahmegebühr bzw. des Jahresbeitrages setzt die Mitgliederversammlung in einer Gebühren- und Beitragsordnung fest. Die Höhe der Beiträge kann mit Wirkung für das nächste Kalenderjahr von der Mitgliederversammlung in der Gebühren- und Beitragsordnung geändert werden. Dies muss bis zum 30.06. des laufenden Geschäftsjahres erfolgen. Ermäßigte Beiträge oder Erlassungen können vom Vereinsausschuss gewährt werden. Die Mitglieder haben die Möglichkeit, über den festgesetzten Vereinsbeitrag hinaus, freiwillige Zahlungen zu leisten. Diese Beträge sind den allgemeinen Vereinszwecken nach zu verwenden.

    § 5 Vereinsorgane
    Organe des Vereins sind:

    1. Das Präsidium
    2. Der Vorstand
    3. Der Vereinsausschuss
    4. Die Revisoren
    5. Mitgliederversammlung

    § 6 Das Präsidium

    1. Das Präsidium besteht aus acht von der Mitgliederversammlung zu wählenden Mitgliedern, einschließlich des Präsidenten und den 2 Stellvertretern
      1. dem/der Präsidenten/in
      2.  /der 1. Vize-Präsidenten/in
      3. dem/der 2. Vize-Präsidenten/in
      4. den weiteren fünf Präsidiumsmitgliedern

      Jedes Präsidiumsmitglied wird auf der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt.

    2.  Der Präsident und die beiden Vize-Präsidenten bilden den Vorstand gemäß § 26 BGB. Der Präsident vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein, die beiden Vize-Präsidenten vertreten gemeinsam. Im Innenverhältnis sollen die Vize-Präsidenten von der Vertretungsbefugnis nur für den Fall der Verhinderung des Präsidenten Gebrauch machen.
    3.  Die Präsidiumsmitglieder werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Das Präsidium bleibt beschlussfähig, so lange mindestens fünf Mitglieder ihm angehören. Wird die Anzahl unterschritten, sind Nachwahlen erforderlich.
    4.  Abwahl von Präsidiumsmitgliedern ist aus wichtigem Grund nur durch die Mitgliederversammlung möglich.
    5. Dem Präsidium obliegt die Außendarstellung und Öffentlichkeitsarbeit des Vereins.
    6.  Präsidium überwacht die Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins und stellt
      Mitarbeiter ein.
    7.  Das Präsidium beruft die Mitgliederversammlung unter Vorlage einer Tagesordnung ein.
    8.  Das Präsidium überwacht die Arbeit des Vorstandes.
    9.  Präsidium erstellt den Jahresbericht
    10. Das Präsidium hält regelmäßig Sitzungen ab und gibt sich zur Durchführung seiner Aufgaben eine Geschäftsordnung.
    11. Das Präsidium kann Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben, durch Ernennung zum Ehrenpräsidenten oder Ehrenmitglied, sowie durch Verleihung von Auszeichnungen ehren. Das Präsidium legt in Zusammenarbeit mit dem Vorstand die Ehrenordnung fest.
    12.  Die Präsidiumsmitglieder können im Rahmen ihrer Geschäftsführung für den Verein nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in Regress genommen werden. Die Entscheidung hierüber obliegt ausschließlich der Mitgliederversammlung.

    § 7 Der Vorstand

    1. Der Vorstand besteht aus zehn Mitgliedern
      1. dem/der Vorsitzenden/in
      2. dem/der ersten Stellvertreter/in
      3. dem/der zweiten Stellvertreter/in
      4. dem/der dritten Stellvertreter/in
      5. dem/der vierten Stellvertreter/in
      6. dem/der Schatzmeister/in
      7. dem/der stellvertretenden Schatzmeister/in
      8. dem/der Schriftführer/in
      9. dem/der stellvertretenden Schriftführer/in
      10. einem Vertreter des Präsidiums

      Jedes Vorstandsmitglied wird auf der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt.

    2. Die Vorstandsmitglieder werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt beschlussfähig, so lange mindestens fünf Mitglieder ihm angehören. Wird diese Anzahl unterschritten, muss unverzüglich für den Rest der Wahlzeit vom Vereinsausschuss ein kommissarisches Vorstandsmitglied für den Rest der Amtszeit gewählt werden.
    3. Die Abwahl von Vorstandsmitgliedern ist aus wichtigem Grund durch die Mitgliederversammlung möglich.
    4. Der Vorstand bereitet die Geschäfte und die Beschlussfassungen in wichtigen Vereinsangelegenheiten vor, soweit diese nicht vom Vereinsausschuss, dem Präsidium erfolgen müssen oder der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Beschlüsse sind zu protokollieren.
      1.  Zur Wohnungs- und Mietenpolitik kann der Vorstand Arbeitsgruppen bilden.
      2.  Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlung vor.
      3. Der Schatzmeister leitet die Buchführung und legt den Finanzbericht vor.
      4.  Der Vorstand hält regelmäßige Sitzungen ab, diese sind mindestens mit einer Frist von 7 Tagen einzuberufen. Der Vereinsausschuss wird den Erfordernissen entsprechend vom Vorstand einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Die Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, die Beschlüsse sind zu protokollieren.
      5. Die Vorstandsmitglieder können im Rahmen ihrer Geschäftsführung für den Verein nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in Regress genommen werden. Die Entscheidung hierüber obliegt ausschließlich der Mitgliederversammlung. Zur Durchführung seiner Aufgaben gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung.

    § 8 Wählbarkeit
    In den Mitgliederversammlungen können alle anwesenden Mitglieder an den Wahlen des Präsidiums, Vorstandes und der Beisitzer für den Vereinsausschuss teilnehmen und als Kandidat vorgeschlagen werden, wenn sie volljährig sind und unter Beachtung von § 3 Abs. 4.
    Die Ämter im Präsidium, Vorstand und Vereinsausschuss sind Ehrenämter. Hauptamtliche Mitarbeiter können nicht in das Präsidium, den Vorstand oder Vereinsausschuss gewählt werden.

    § 9 Vereinsausschuss
    Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus den Vorstandsmitgliedern und den zehn gewählten Beisitzern auf der Mitgliederversammlung. Der Vereinsausschuss übernimmt Funktionen der Mitgliederversammlung, da diese nicht so häufig tagt, wie es möglicherweise notwendig wäre. Dazu können in beratender Funktion die Leiter/innen der Arbeitsgruppen vom Vorstand nach Bedarf berufen werden.
    Der Vereinsausschuss beschließt über folgende Aufgaben:

    1. Er setzt die Höhe der ermäßigten Beiträge fest.
    2. Er verfügt über Erlassungen von Beiträgen.
    3. Er wählt die kommissarischen Vorstandsmitglieder nach § 7 Abs. 2.
    4. Er bestimmt die organisatorischen Richtlinien des Vereins und sorgt für die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung .
    5. Er ist zuständig für eine umfangreiche Berichterstattung auf der Mitgliederversammlung.
    6. Er entscheidet durch Beschluss über die Berufung eines Ausschließungsbeschlusses des Präsidiums.

    § 10 Mitgliederversammlung
    Die Mitgliederversammlung besteht aus dem Präsidium § 6, dem Vorstand § 7, den Mitgliedern, die als Beisitzer in den Vereinsausschusses § 9 gewählt wurden und jedem weiteren ordentlichen Mitglied, das persönlich anwesend ist und den Mitgliedsausweis vorlegen kann. Wenn die Mitgliedschaft ruht, ist das Mitglied nicht stimmberechtigt. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidium unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 4 Wochen, durch schriftliche Einladung oder Bekanntgabe in der Vereinszeitung Journal für Mieter und Verbraucher „KLAR SICHT“, einberufen. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt, die Vereinsausschussmitglieder können eigene
    Tagesordnungspunkte vorschlagen. Die Mitgliederversammlung beschließt über:

    1. Geschäftsbericht
    2. Finanzbericht
    3. Entlastung der Präsidiumsmitglieder
    4. Entlastung der Vorstandsmitglieder
    5. Wahl des Präsidiums
    6. Wahl des Vorstandes
    7. Wahl der Beisitzer
    8. Wahl der Revisoren
    9. Satzungsänderungen
    10. Festlegung der Beitrags- und Gebührenordnung
    11. Auflösung des Vereins

    Die Mitgliederversammlung wählt einen Versammlungsleiter und einen Protokollführer der zusammen mit den vier stellvertretenden Vorstandsmitgliedern die Versammlungsleitung bilden, nach Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit, mit den Ausnahmen für § 12 und § 13. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Sie soll spätestens bis zum 30.06. des Kalenderjahres stattfinden. Anträge zur Tagesordnung sind 21 Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen. Sie müssen
    Unterschriften von mindestens 3 stimmberechtigten Mitgliedern tragen. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen und diese ist vom Versammlungsleiter und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss auf Verlangen von mindestens 20 % der Mitglieder innerhalb von 21 Tagen einberufen werden. Die Einladungen sind den Mitgliedern mindestens 7 Tage vor der Versammlung unter Vorlage der Tagesordnung zuzustellen.

    § 11 Revisoren
    Die Mitgliederversammlung wählt drei Revisoren. Die Revisoren führen spätestens bis zwei Monate vor der Mitgliederversammlung eine Revision durch.. Sie können ohne vorherige Ankündigung einmal im Jahr eine Prüfung vornehmen, in jedem Fall ist ein schriftlicher Revisionsbericht zu erstellen.

    § 12 Satzungsänderungen
    Für die Satzungsänderung ist in der Mitgliederversammlung eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. In Anwendung § 33 BGB ist zur Änderung des Zwecks des Vereins die Zustimmung aller Vereinsmitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

    § 13 Auflösung des Vereins
    Für die Auflösung des Vereins muss das Präsidium zusammen mit dem Vorstand und dem Vereinsausschuss einen einstimmigen Beschluss mit schriftlicher Begründung als Antrag an die Mitgliederversammlung einreichen. Über diesen Antrag beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme ist die Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich, wenn mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder
    vertreten sind. Bei fehlenden Mehrheiten ist auf Antrag erneut eine Versammlung einzuberufen. Diese ist dann beschlussfähig, ohne das mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sein müssen, auch hier müssen drei Viertel aller anwesenden Vereinsmitglieder zur Annahme des Antrags auf Auflösung zustimmen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Arbeiterwohlfahrt der Stadt Berlin e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

    § 14 Gerichtsstand
    Allgemeiner Gerichtsstand ist der Erfüllungsort und Sitz des Vereins.